Thor Industriemontagen • Flughafenstraße 4 • D-99092 Erfurt • Tel.: +49(0)361 / 219 215-0 • Fax: 219 215-19 • info@thormontagen.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle, auch künftigen Arbeitnehmerüberlassungsverträge zwischen der Fa. THOR Industriemontagen GmbH & Co. KG und dem Entleiher, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen der Entleiher widersprechen wir und schließen deren Anwendung aus.

§1 Erlaubnis der Tätigkeit / Durchführung des Vertrages

Wir erklären, dass wir die notwendige Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung im Sinne von §1 Abs. 1 AÜG besitzen. Der Entleiher verpflichtet sich verbindlich, die ihm von uns zugeleiteten Exemplare des Überlassungsvertrages gegenzuzeichnen und ein unterschriebenes Vertragsexemplar uns zurückzusenden.

§2 Art und Umfang der Leistung / Pflichten des Verleihers

Wir wählen nach Maßgabe der jeweiligen Einzelanforderung geeignete Mitarbeiter aus, die wir dem Entleiher überlassen, ohne selbst diesem gegenüber die Arbeitsleistung der Mitarbeiter zu schulden. Sofern keine besondere Qualifikationsanforderung vereinbart ist, schulden wir dem Entleiher einen für die Tätigkeit ausgebildeten oder mit der Durchführung derartiger Arbeiten bereits einmal betrauten Mitarbeiter durchschnittlicher Ausbildungs-, Wissens- und Erfahrungsstandes. Wir sind berechtigt, die für die konkrete Überlassung ausgewählten Mitarbeiter während der Überlassungsdauer jederzeit im Rahmen der nachgesuchten Qualifikation auszutauschen. Wünscht der Verleiher die Überlassung eines bestimmten, namentlich benannten Mitarbeiters, so sind wird berechtigt, einen anderen Mitarbeiter gleicher Qualifikation zu stellen, falls der nachgesuchte Mitarbeiter aus dem Arbeitsverhältnis zu und während der vorgesehenen Überlassungsdauer ausscheidet, arbeitsunfähig erkrankt oder dem ihm zustehenden Urlaub nimmt. Wir haben die Überlassungspflicht erfüllt, wenn der ausgewählte Mitarbeiter am vereinbarten Ort eingetroffen ist. Mit der Überlassung übertragen wir dem Entleiher die Ausübung des arbeitsbezogenen Weisungsrechts sowie die Fürsorgepflicht.

Wir haften nicht für Art, Umfang, oder Güte der von unseren Mitarbeiter für den Entleiher verrichteten Arbeiten. Bei unzureichender Leistung/Qualifikation hat der Entleiher dies uns unverzüglich innerhalb der ersten vier Stunden nach Arbeitsantritt mitzuteilen. Er ist berechtigt, diesen Mitarbeiter wieder zur Verfügung zu stellen, ohne dass wir die Arbeitszeit berechnen. Dies führt nicht zur Beendigung des Vertrages. Wir sind vielmehr berechtigt, nach Maßgabe von Ziff. 2, Satz 3 Ersatz zu stellen. Wird der Arbeitnehmer nicht innerhalb der ersten vier Stunden abgemeldet, so gilt die Leistung und Qualifikation als anerkannt. Alle Subsidiärhaftungsrechtliche Pflichten übertragen sich sodann auf den Entleiher.

§3 Obliegenheiten des Entleiher

der Entleiher erteilt dem Mitarbeiter Anweisungen, die sich auf Art, Umfang, Ausführung, Zeit und Ort ihrer Tätigkeit erstreckt. Der Entleiher ist verpflichtet, den Mitarbeiter im Rahmen der nachgesuchten Qualifikation einzusetzen. Die vom Entleiher geschuldete und mit uns vereinbarte Vergütung wird im Falle eines quantitativ oder qualitativ niedrigeren Einsatzes nicht berührt. Dem Entleiher ist nicht gestattet, unseren Mitarbeiter mit Arbeiten zu betrauen, für das diesem die Qualifikation fehlt. Der Einsatz unserer Mitarbeiter hat im Rahmen der zwischen diesem und uns arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeiten zu erfolgen. Unsere Mitarbeiter sind arbeitsvertraglich verpflichtet, auf Weisung des Entleihers im Rahmen des geltenden Arbeitszeitrechtes Mehrarbeit zu leisten. Die Anordnung darüber hinausgehender Mehrarbeit ist untersagt und stellt Schadenersatz auslösende Schwarzarbeit dar. Der Entleiher ist verpflichtet, uns unverzüglich über das Ausbleiben unserer Mitarbeiter zu unterrichten. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, wird bis zum vom Entleiher zu führenden Gegennachweis angenommen, dass wir unserer Verpflichtung zur Überlassung des nachgesuchten Personals genügt haben. Wird der Betrieb des Entleihers bestreikt, sind wir zur Überlassung nicht verpflichtet. Die Vergütung unserer Mitarbeiter erfolgt ausschließlich durch uns. Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, Vorschüsse oder irgendwelche Zahlungen vom Entleiher entgegen zu nehmen.

§4 Unfallverhütung / Meldepflicht bei Unfällen

der Entleiher ist neben uns für die Einhaltung der sich aus § 618 BGB, sowie § 11 Abs. 6 AÜG ergebenden Pflichten verantwortlich. Unsere Mitarbeiter sind bei der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik unfallversichert. Der Entleiher ist verpflichtet, uns etwaige Arbeitsunfälle unserer Mitarbeiter unverzüglich zu melden. Meldepflichtige Arbeitsunfälle werden grundsätzlich gemeinsam untersucht. Es gelten die für den Entleiherbetrieb gültigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechtes, zu deren strikten Einhaltung und Überwachung der Entleiher sich verpflichtet. Insbesondere hat der Entleiher die Mitarbeiter vor Arbeitsaufnahme gem. § 12 Abs. 2 ArbSch G. über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen, namentlich mit den arbeitsplatzspezifischen Gefahren. Der Entleiher haftet uns auf Ersatz der Schäden, die uns dadurch entstehen, dass dieser seinen Pflichten insbesondere aus Ziffer 3 und 4, nicht genügt hat. Dies betrifft insbesondere die Aufwendungen und Ausfälle, die wir für unsere Mitarbeiter erbringen müssen, dass aufgrund eines durch Verletzung der Arbeitsschutzbestimmungen herbeigeführten Arbeitsunfalls ausfällt, sowie die dadurch bei uns entstehenden finanziellen Ausfälle.

§5 Preise / Arbeitszeiten / Überstundenregelung

Die Verrechnungssätze pro Arbeitsstunde gelten wie im AÜ -Vertrag vereinbart und beziehen sich auf eine Wochenregelarbeitszeit - wenn im AÜ -Vertrag nicht anders geregelt- von 40Stunden. Die Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Schichtarbeit, Sonn- und Feiertage gelten wie im AÜ -Vertrag vereinbart. Die Abrechnung erfolgt wöchentlich auf der Grundlage der von unserem Mitarbeiter für den Entleiher geleisteten Stunden. Diese ergeben sich aus den Tätigkeitsnachweisen. Der Entleiher ist verpflichtet, die Tätigkeitsnachweise gegenzuzeichnen. Das gilt auch für den Fall, dass der Entleiher mit den vom Mitarbeiter aufgelisteten Stunden nicht übereinstimmt. In diesem Fall sind die Stundenunterschiede durch den Entleiher zu notieren. Kommt der Entleiher seiner Zeichnungspflicht nicht nach, so sollen - vorbehaltlich des vom Entleiher zu führenden Nachweises der Unrichtigkeit- die Stunden der Abrechnung verbindlich zugrunde gelegt werden, die sich aus den von unserem Mitarbeiter uns eingereichten Tätigkeitsnachweisen ergeben. Die Zahlungen sind innerhalb der Fristen - wie im AÜ -Vertrag vereinbart - fällig. Kommt der Entleiher mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, gilt ein Verzugszins von 8% vom Tag der Fälligkeit an als vereinbart. Der Entleiher kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegen unsere Ansprüche aus den Arbeitnehmerüberlassungen aufrechnen.

Ab dem Beginn des 13. Monats einer aufeinander folgenden Überlassung desselben Mitarbeiters sind die Preise neu festzulegen. Dem Entleiher werden für jeden Mitarbeiter Fahrtkosten nach den Bestimmungen und Sätzen des Bundesmontagetarifvertrages (BMTV) berechnet. Einsatzstellentransfer und Einsatzstellenwechsel erfolgt auf Kosten des Entleihers und stellt uns gegenüber vergütungspflichtige Überlassungszeit dar.

§6 Kündigung / Abmeldung / Beendigung der Überlassung

der Überlassungsvertrag endet mit Ablauf der Zeit, für die er geschlossen ist. Während dieser Zeit ist der Vertrag ordentlich unkündbar. Wenn keine Überlassungszeit vereinbart ist, überlassen wir unsere Mitarbeiter dem Entleiher im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses auf unbestimmte Zeit. Die Abmeldefrist (Kündigungsfrist) beträgt, wenn im AÜ -Vertrag nicht anders geregelt, 1Woche, jeweils zum letzten Werktag der Woche. Die Mindestarbeitszeit beträgt, so wie es die Tarifverpflichtung des Verleihers fordert, 35Stunden. Bei nicht fristgerechter Abmeldung sind wir - aufgrund der Tarifverpflichtung- gezwungen, diese Mindeststunden in jedem Fall zu berechnen.

Eine Kündigung des Entleihers ist nur wirksam, wenn sie gegenüber bevollmächtigten Personen des Verleihers ausgesprochen wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt in der nachhaltigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Wir sind in folgenden Fällen berechtigt, nach unserer Wahl entweder den Überlassungsvertrag fristlos zu kündigen oder bei Aufrechterhaltung des Vertrag Leistungsverweigerungsrechte (Abzug unserer Mitarbeiter von den Einsatzorten) geltend zu machen: 1.bei Zahlungsverzug des Entleihers, 2.im Falle der Beantragung eines Insolvenzverfahren über das Vermögen des Entleihers. Sofern vor oder zum Überlassungsbeginn bestehende Konkurs-. Insolvenz-. Liquidationsverfahren oder anderweitige Umstände eine Versicherung unseres Forderungsausfall - Versicherer ausschließen und eine Vorauszahlung auf die zu erwartende Arbeitsleistung nicht vereinbart werden kann, haftet der Entleiher für alle Kosten aus dem Abzug des Mitarbeiters sowie den entstandenen Schaden für den Ausfall.

§7 Vermittlungsklausel

Wird nach einer Überlassung einer unserer Mitarbeiter in ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher übernommen, bei dem dieser eine Tätigkeit auszuüben hat, welche der im AÜ- Vertrag für das Leihpersonal vorgesehenen Tätigkeit entspricht oder ihrem Kern nach gleichartig ist, so gilt dies als Vermittlung. In diesem Fall gilt eine Vermittlungsgebühr in Höhe von 3 Monatsvergütungen zzgl. MwSt. als vereinbart.

§8 Schlussbestimmungen

Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, auch aus Wechseln, Schecks oder Urkunden ist unser Firmensitz.

Stand 09/2010 Mit dieser Fassung verlieren alle vorherigen Fassungen ihre Gültigkeit.