Das neue AÜG – Was sich ändert
Mit großer Sicherheit haben Sie schon davon gehört: seit dem 1. April 2017 wird unsere Zusammenarbeit durch ein neues Arbeitnehmerüberlassungsgesetz geregelt – kurz: das AÜG.
Doch was bedeutet das neue Gesetz, das für die Arbeitnehmerüberlassung gilt, eigentlich genau für Sie? Welche Änderungen ergeben sich hieraus für unsere Zusammenarbeit? Und: Müssen Sie Ihre personelle Planung wegen des AÜG nun kompliziert umstrukturieren?
Wir als Ihr Spezialist für qualifiziertes Fachpersonal möchten Ihnen diese Fragen hiermit ganz unkompliziert beantworten, damit Sie auch weiterhin sicher und vor allem bedenkenlos mit uns zusammen arbeiten – so wie Sie das von einem starken Partner erwarten.
Maximale Überlassungsdauer: 18 Monate
Das Wichtigste vorab: Ab sofort dürfen Sie, laut neuem Gesetz für die Arbeitnehmerüberlassung, unsere jeweilige THOR-Fachkraft nur noch für eine begrenzte Zeit buchen. Der Gesetzgeber sieht hierfür eine Höchstüberlassungsdauer von maximal 18 Monaten, ohne Unterbrechung, vor. Unterstützt Sie unsere Fachkraft mindestens drei aufeinanderfolgende Monate nicht, so beginnt die Zeitrechnung wieder von vorn.
Dies gilt allerdings erst ab dem 01.04.2017. Das heißt: Beschäftigen Sie beispielsweise schon seit sechs oder 12 Monaten eine THOR-Fachkraft, wird Ihnen diese Überlassungsdauer NICHT mit angerechnet! Die Zeitrechnung beginnt erst Anfang April und gilt für jede Fachkraft im Einzelnen. Deshalb gibt es für Sie überhaupt keinen Grund zur Sorge.
Zudem haben wir in den letzten Jahren mit einem Personalstamm von über 950 THORianern beste Voraussetzungen geschaffen, um für Sie und Ihre Projekte stets rechtzeitig und ebenso qualifizierten Ersatz stellen zu können.
Equal Pay nach 9 Monaten
Das neue AÜG sieht vor, dass die Bezahlung des Personals angeglichen wird. Das heißt konkret: Unsere Fachkräfte müssen laut neuem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nach spätestens neun Monaten die gleiche Bezahlung erhalten wie Ihre vergleichbaren Stamm-Mitarbeiter. Haben Sie dadurch mit höheren oder gar zusätzlichen Kosten zu rechnen? Für Sie ändert sich aktuell nichts. Sollte Sie eine unserer Fachkräfte allerdings für mindestens neun Monate (Zeitrechnung ab dem 1. April 2017) durchgehend unterstützen, so würde sich ggfs. der Bruttolohnanteil erhöhen und würde dann entsprechend in die Berechnung einfließen. Sie haben aber auch zukünftig die volle Kostenkontrolle!
Das neue AÜG gilt seit dem 1. April 2017
Das Gesetz für die Arbeitnehmerüberlassung wurde am 21. Oktober 2016 vom Bundestag beschlossen und gilt mit all seinen Änderungen seit dem 1. April – nicht nur in Bezug auf die Höchstüberlassungsdauer, sondern unter anderem auch bezüglich Equal Pay. Auch wenn sich für Sie durch die neuen Regelungen ein paar Änderungen ergeben, bleibt eines ganz sicher unverändert:
Wir bleiben weiterhin Ihr erster Ansprechpartner für qualifiziertes Fachpersonal, wir unterstützen Sie kompetent und sorgen für maximale Entlastung auf Ihren Baustellen. Dafür stehen wir mit all unseren Ansprechpartnern und sind jederzeit für Sie erreichbar.